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    News und Aktuelles von der IFF Akademie

    Arbeitszeugnis: Was drin stehen darf und was drin stehen muss!

    Das Recht auf ein Arbeitszeugnis: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis als Beschäftigungs- und Leistungsnachweis zu erhalten. Das Arbeitsrecht hat da eindeutige Vorgaben gemacht, was Form, Inhalt und Termin der Aushändigung betrifft. Vorrangige Bedingung ist: Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend und wahrheitsgemäß sein.

    Der äußere Rahmen

    Das Zeugnis sollte sauber und ordentlich sein. Es wird in Textform auf dem Briefpapier des Unternehmens verfasst und muss vom Arbeitgeber handschriftlich unterschrieben werden. Damit ist eine Aushändigung per Mail oder Fax ausgeschlossen. Sowohl die persönlichen Daten als auch die Arbeitsdaten müssen korrekt angegeben sein. Es besteht ein Recht auf ein fehlerfreies Zeugnis, das heißt, dass auch keine Rechtschreibfehler auftreten dürfen.

    Tätigkeitsnachweis oder qualifizierte Bewertung

    Das Zeugnis kann als einfacher Tätigkeitsnachweis oder als umfangreiche Bewertung von Leistung und sozialer Kompetenz ausgefertigt werden. Letzteres muss angefragt werden, wenn der Arbeitgeber es nicht automatisch ausstellt. Für die Angaben im Zeugnis besteht die Wohlwollenspflicht. Was sich auf künftige Tätigkeiten nachteilig auswirken könnte, darf nicht aufgeführt sein. Bestimmte Formulierungen richten sich nach unserem üblichen Bewertungssystem. So kann zum Beispiel die Formulierung „Zu unserer vollsten Zufriedenheit“ für die Note „sehr gut“, die Formulierung „er war stets bemüht“ für ein Mangelhaft stehen. Hinweise auf Religion, zugehöriger Partei oder Ethnie sind im Arbeitszeugnis verboten. Die Ausgabe erfolgt in der Regel am letzten Arbeitstag. Es besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, es mit der Post zu verschicken.

    Vorsicht – Verjährung

    Das BGB bestimmt, dass bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf das Zeugnis besteht, der erst nach drei Jahren verfällt. Aber aufgepasst: Diese Frist kann sich verkürzen, etwa dann, wenn sich der Arbeitgeber nicht mehr genau an das Arbeitsverhältnis erinnert, wie es bei Tätigkeiten im Praktikumsverhältnis der Fall sein kann.

    Gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden

    Empfehlenswert ist, das Arbeitszeugnis gleich nach Erhalt gründlich durchzulesen und auf seine korrekte Ausführung hin zu überprüfen, um spätere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nötige Änderungen können sofort verlangt werden. Die Korrektur geringfügiger Fehler, wie etwa ein Rechtschreibfehler, kann später allerdings nicht mehr eingeklagt werden.