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    News und Aktuelles von der IFF Akademie

    Arbeitsrecht: Berufseinsteiger mit befristeten Arbeitsverträgen

    Nicht nur Berufsanfängern wird vom Arbeitgeber oft ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten. Denn der befristete Arbeitsvertrag bietet dem Arbeitgeber erhebliche Vorteile. Er kann die neue Arbeitskraft für die Dauer von maximal zwei Jahren anstellen und muss nach Ablauf dieser Zeit keinerlei Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses angeben.

    Der zeitlich befristete Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag kann „ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes“ (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Tz­B­fG), § 14 Abs.2) auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Wichtig: Diese Regelung ist nur gültig, wenn sie im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart wurde, mündliche Absprachen sind unwirksam.

    Der zweckbefristete Arbeitsvertrag

    Soll in einem Unternehmen etwa ein zeitlich begrenztes Projekt bearbeitet werden, kann der Arbeitgeber einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Dieser Vertrag endet nicht nach einer bestimmten Dauer, sondern dann, wenn das vorher exakt festgelegte Ziel erreicht wurde.

    Ausnahmen bei neu gegründeten Unternehmen

    Junge Unternehmen haben sich auf dem Markt in der Regel noch nicht dauerhaft etabliert. Um ihnen den Start zu erleichtern, räumt ihnen der Gesetzgeber größere Freiheiten in Sachen befristete Arbeitsverträge ein. Diese können über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren abgeschlossen werden, dies jedoch nur während der ersten vier Betriebsjahre. Das heißt nicht, dass der Existenzgründer nur zu Beginn seiner geschäftlichen Tätigkeit einen solchen Vertrag abschließen kann. Noch im vierten Jahr nach Betriebsgründung können auf vier Jahre begrenzte Arbeitsverträge vereinbart werden.

    Gleiche Rechte für befristete Arbeitsverhältnisse

    Befristet angestellte Kräfte unterliegen weitestgehend den gleichen Bedingungen wie unbefristet angestellte Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage und sind auch nicht vom Recht auf Weiterbildung ausgeschlossen („Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.“ Tz­B­fG, § 19 Aus- und Weiterbildung).

    Angebot nach Ende der Befristung

    Nach Ablauf des befristeten Vertrages muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf unbefristete Stellen im Betrieb aufmerksam machen.